Nein, Ihre IV-Rente der Ausgleichskasse ist nicht AHV-pflichtig. Bitte kontaktieren Sie die zuständige Ausgleichskasse, um Ihre allfällige Beitragspflicht als NE abzuklären.
Für Hilfsmittel ist die kantonale IV-Stelle Ihres Wohnsitzes zuständig.
Für Reisekosten ist die kantonale IV-Stelle Ihres Wohnsitzes zuständig.