Familienzulagen (FAK)


Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:

a.) der erwerbstätigen Person;

b.) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

c.) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

d.) der Person, welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anzuwenden ist;

e.) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;

f.) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnung von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.

Ja, es werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern das AHV-pflichtige Einkommen mind. CHF 612.00 pro Monat Monat bzw. CHF 7'344.00 pro Jahr beträgt. Wird dieses Einkommen nicht erreicht, bitten wir Sie, uns zu kontaktieren.

Ja, die Einkommen werden für die Prüfung des Anspruchs zusammengezählt.

Die Anmeldung ist beim Arbeitgeber einzureichen, bei welchem Sie das höchste Einkommen erzielen.

Ein Kind befindet sich in Ausbildung, sofern es während mindestens 4 Wochen einen anerkannten Bildungsgang besucht. Dabei muss sich das Kind zeitlich (grundsätzlich 20 Std. pro Woche) überwiegend einem Berufsabschluss oder einer Allgemeinausbildung, welche die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe ist, widmen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um die Erstausbildung handelt oder nicht. Mögliche Beispiele für Ausbildungen sind: Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Fernstudium, Berufslehre, Praktikum, Au-Pair, Sprachaufenthalt o.ä.

Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es:

  1. eine Voraussetzung für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung ist; oder
  2. es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.

Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Praktikum auch anerkannt werden, wenn es zum Erhalt einer Lehrstelle führt. Sofern das Kind eine praktische Tätigkeit ausübt, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt kein Ausbildungscharakter vor.

Das Erwerbseinkommen des Kindes darf während einer Ausbildung grundsätzlich CHF 29'400.00 im Jahr nicht übersteigen (monatlich pro rata, wenn sich das Kind nicht ganz jährig in Ausbildung befindet).

Die Verjährungsfrist für Familienzulagen beträgt 5 Jahre.