Grundsätzlich haben geimpfte oder genesene Personen keinen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da diese nach dem Kontakt mit einer positiv auf Corona getesteten Person in der Regel nicht in Quarantäne müssen. Die Kantone können jedoch Ausnahmen von dieser Regelung vorsehen, sodass eine Person trotzdem in Quarantäne geschickt werden kann. In diesem Fall erhalten betroffene Personen ebenfalls eine Quarantäneverfügung vom kantonsärztlichen Dienst und es besteht ein Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Im Zweifelsfall empfehlen wir die Anmeldung trotzdem einzureichen, sodass wir den Anspruch prüfen können.