Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt derzeit eine Sonderregelung, wonach eine Person weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt, wenn sie die Tätigkeit im Homeoffice im Wohnland (EU-/EFTA-Staaten) ausübt.
Da sich Telearbeit inzwischen europaweit etabliert hat, soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auch in Zukunft dieser Tatsache Rechnung tragen.
Die flexible Anwendung der Unterstellungsregelungen wurde daher nochmals bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
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