Wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mitteilt, gilt ab 1.7.2023 eine neue multilaterale Vereinbarung für die grenzüberschreitende Telearbeit. Mit dieser bleibt die Arbeit im Wohnsitzstaat weiterhin möglich, ohne dass sich die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen ändert, sofern die Mehrheit der Arbeitszeit im Sitzstaat des Unternehmens geleistet wird. Diese Regelung gilt mit 15 europäischen Staaten, darunter Deutschland, Frankreich, Österreich und Liechtenstein. Für Italien kommt wieder die vor der Pandemie geltende 25-Prozent-Regel zur Anwendung. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BSV unter Auswirkungen von Telearbeit/Homeoffice auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext (admin.ch).