Corona-Entschädigung bei Härtefall

Nachfolgende Personengruppen haben Anspruch auf Corona-Entschädigung. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH-/AG-Inhaber) bei Betriebsschliessung aufgrund behördlicher Anordnung. Die Entschädigung kann für die Dauer der Betriebsschliessung geltend gemacht werden. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH-/AG-Inhaber) bei behördlichem Veranstaltungsverbot, wenn für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht worden wäre. Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit massgeblicher Umsatzeinbusse, wenn die Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus massgeblich einschränkt ist und eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erlitten wird. Die massgebliche Einschränkung ist definiert durch einen Umsatzverlust von mind. 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019. Die Umsatzeinbusse muss aufgrund einer Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen sein (entsprechend zu deklarieren und zu begründen). Die Angaben werden mit Stichproben überprüft.

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